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NOTBETREUUNG AKTUELL

Mit Schreiben vom 17.12.2020 (Eingang 18.12.2020)
teilt die Senatsverwaltung u.a. den allgemeinbildenden Schulen mit:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung

Die Notbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden,
sofern es keinerlei anderweitige Möglichkeiten
zur Betreuung des Kindes/der Kinder gibt.

Alleinerziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung.

Ein Anspruch ist darüber hinaus definiert für systemrelevante berufliche Tätigkeiten. Diese sind der Anlage (…siehe u.s. Link…) zu entnehmen.

Hierbei gilt die so genannte „Ein-Eltern-Regelung“. Es reicht aus, wenn ein Elternteil zu den definierten Berufen gehört.

 NEU_Eigenerklärung_Notbetreuung_18.12.2020 

 NEU_Berufsgruppen Notbetreuung_18.12.2020 

Matthias Meyer

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